AGB Tanzband Highlife

AGB Tanzband Highlife

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Tanzband Highlife Illertissen:

1. Unsere Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.

2. Der gesamte zu zahlende Betrag ist am Abend des Auftritts in bar zu entrichten bzw. in Ausnahmefällen nach Vorabsprache auf das angegebene Konto der Band zu überwiesen. Die Zahlung des gesamten Betrages muss bis 5 Werktage ohne Abzug nach dem Auftritt auf dem angegebenen Konto verbucht sein. Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung. Schecks o.ä. werden von Seiten der Band Highlife nicht akzeptiert.

3. Die Band Highlife ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Eine vorherige Absprache des Programms im Sinne des Veranstalters ist selbstverständlich im Rahmen möglich. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu. Verspätungen, Wartezeiten und Ablaufänderungen, die von der Band nicht verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg vom Band - Transporter bis zur Bühne muss frei begehbar sein. Je nach Besetzung sorgt der Veranstalter für Parkmöglichkeit/en in vertretbarer Distanz zum Auftrittsort. Etwaige entstehende Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters. Absprachen betreffend Bühnenaufbau müssen bis spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn getroffen werden.

5. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten und gelten als Spielzeit. Für Wartezeiten auf Einlagen oder Darbietungen anderer Dienstleister gilt das Gleiche. Sollten unsere Auftritte gesplittet sein (z.B. Kirche am Nachmittag und Party am Abend) sind bis zu 2 Stunden Wartezeit im Angebot enthalten. Diese werden dann in der Regel zum Umbau des Equipments benötigt. Wartezeiten über 2 Stunden werden dem Veranstalter mit dem tagesaktuellen Preis im Stundentakt pro angefangene Stunde verrechnet.

6. Die Programmgestaltung liegt im Ermessen und im Rahmen des Repertoires der Band.

7. Für die Verpflegung der Band (Speisen und Getränke) unmittelbar vor und während der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter. Der Veranstalter sorgt für einen angemessenen Sitzplatz für alle Bandmitglieder über den gesamten Zeitraum der Anwesenheit der Band Highlife.

8. Die min. buchbare Spielzeit für ein Event beträgt 4 Stunden; max. buchbare Spielzeit 10 Stunden. Brautverzug bzw. Weinstube oder Brautentführung sind gedeckelt bei max. 1,5 - 2 Stunden.
 
9. Erfolgt bei längeren Veranstaltungen eine Übernachtung der Band, so hat der Veranstalter für die Unterbringung aller Bandmitglieder sowie kostenfreie Parkmöglichkeit zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter.

10. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren. GEMA - Listen u.ä. sind der Band Highlife nach der Veranstaltung vom Veranstalter zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben.

11. Ohne vorherige Genehmigung der Band Highlife darf die gesamte Darbietung der Band Highlife auf keinerlei mechanische oder elektronische Bild- oder Tonträger aufgenommen bzw. aufgezeichnet werden. Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen. Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder Folgerechten stehen nur der Band Highlife zu. Der Veranstalter gestattet der Band Highlife den Verkauf von Merchandising-Produkten wie T- Shirts, Caps, CDs, etc. auf dem Veranstaltungsgelände, ohne hierfür eine Standmiete zu erheben.

12. Für alle Personenschäden, Sachschäden und Diebstähle von Anbeginn des Aufbaus bis Ende des Abbaus der Veranstaltung haftet der Veranstalter. Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen. Schäden, die durch die Band Highlife verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf können keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.

13. Beim Auftreten von anderen Künstlern in der gleichen Veranstaltung hat der Veranstalter dies vor Vertragsabschluss der Band Highlife mitzuteilen. Der Programmablauf und die Modalitäten der Auftritte sind in jedem Fall mit der Band Highlife abzustimmen.

14. Der Veranstalter versichert, dass dem Auftritt keine sonst wie gearteten Bau- oder Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Veranstalter zum Schutz der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen. Sollte aus brandschutztechnischen Gründen die Verwendung von Nebel oder Haze untersagt sein, so ist das der Band Highlife vor Inbetriebnahme dieser Mittel bekannt zu machen. Caipirinha Partyband

15. Die Größe der Aufbaufläche für die Band Highlife muss für das Duo minimal 4m x 3m; für das Trio minimal 5m x 4m und für das Quartett minimal 6m x 5m betragen. Bühnen oder Podeste jedweder Art in entsprechender Größe sind bei Veranstaltungsgrößen über 50PAX Pflicht, bei kleineren Veranstaltungen von Vorteil, jedoch nicht Bedingung.

16. Der Veranstalter hat für eine Garderobe unmittelbar in Bühnennähe zu sorgen.

17. Die Stromversorgung hat über 3 getrennte Phasen Schutzkontakt-Dosen, 1xCEE-Anschluß 16A oder 1xCEE-Anschluß 32A Absicherung zu er folgen. Die Anschlüsse müssen der VDE-Norm entsprechen. Für entstehen de Schäden an Personen oder Equipment durch fehlerhafte Stromanschlüsse haftet der Veranstalter.

18. Während der Verweildauer der Anlage und der Instrumente beim Veranstalter ist dieser für eine sichere Aufbewahrung verantwortlich und im Schadenfall haftbar.

19. Verträge können schriftlich und auf elektronischem Weg geschlossen werden. Grundsätzlich gilt für beide Vertragspartner ein 14 tägiges Rücktrittsrecht. Der Rücktritt ist in schriftlicher Form zu bekunden und bedarf der Bestätigung der Gegenseite. Nach Ablauf dieser Frist ist die Vertragsvereinbarung rechtswirksam. Angebote sind freibleibend. Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein. .

20. Erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter, so hat der Veranstalter (sofern es der Band nicht gelingt, für den gebuchten Veranstaltungstag einen adäquaten Ersatzauftritt buchen zu können) 50% der vereinbarten Gage an die Band zu zahlen. Bei einem Rücktritt innerhalb 4 Wochen vor dem geplanten Termin sind 80% der Gage vom Veranstalter an die Band zu zahlen. Für Ersatz seitens erkrankter oder ähnlich verhinderter sowie nicht mehr in der Band befindlicher Bandmitglieder wird durch den Bandleader gesorgt. Die Band Highlife hat das Recht, in Ausnahmefällen einen Auftritt auch kurzfristig abzusagen, sollte Sie durch widrige oder nicht vorhersehbare Umstände bzw. hög´here gewalt an der Durchführung des Auftritts gehindert werden bzw. den Auftritt selbst nicht durchführen können. Selbiges Recht steht auch in begründeten Fällen dem Veranstalter zu. Da wir bedingt durch 2 Regionalbesetzungen und unserer Partnerband aus einem Pool von 10 Musikern, Künstlern und Sängerinnen bestehen, ist es für uns jederzeit möglich, für adäquaten Ersatz zu sorgen.

21. Sollte es uns, bedingt durch Vertragsstornierung durch den Veranstalter, gelingen, einen adäquaten Ersatzauftritt buchen zu können, wird dem stornierenden Veranstalter eine einmalige Gebühr von pauschal 100,-€ brutto als Aufwandsentschädigung und Bearbeitungsgebühr berechnet. Die Stornierung selbst ist kostenlos.

22. Bei bereits begonnenen und/oder vorzeitig abgebrochenen Veranstaltungen ist die gesamte Gage vom Veranstalter zu zahlen.

23. Veranstaltungen im Freien können von der Band Highlife bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht begonnen bzw. jederzeit abgebrochen werden. Der Veranstalter hat einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Veranstalter zu zahlen.

24. Sollte ein Eintreffen der Band Highlife auf Grund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, wird sie von Ihrer Leistungspflicht und der Zahlung der Konventionalstrafe befreit.

25. Die Besetzung der Band bezieht sich ausschließlich auf die Zusammensetzung der einzelnen Formationen z.B. „gemischtes Duo" (male + female) oder „Quartett" (4 Musiker) und definiert sich nicht über die Nennung von Namen oder Personen.

26. Regionale Besetzungen – Es liegt im Ermessen des Managements der Band Highlife, je nach gewünschtem Auftrittsort und geplanter Veranstaltung, eine regional verfügbare Besetzung zur Durchführung der Veranstaltung zu entsenden. Auf diese Entscheidung hat der Veranstalter keinen Einfluss.

27. Der Veranstalter erklärt sich mit einer Ersatzkapelle einverstanden, falls die Band durch kurzfristige und nicht von ihr zu verantwortenden Umständen nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. .

28. Technische Defekte, die zum Abbruch der Veranstaltung durch die Tanzband führen und nicht durch diese unmittelbar verursacht wurden, stehen nicht in Relation zu den vertraglichen Vereinbarungen und berechtigen nicht zu jedweder Art von Schadensersatzforderungen durch den Veranstalter.  

29. Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, gegen über Dritten keinerlei Auskunft über vereinbarten Gagen oder sonstigen vertraglichen Einzelheiten zu geben, es sei denn, er wird gesetzlich dazu verpflichtet.

30. Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt. Streichung oder Hinzufügung einzelner Vertragspunkte ist unzulässig.

31. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

32. Aufpreispflichtige Optionen sind auf Grund weiteren technischem und Arbeitsaufwands alle Auftrittsformen in vom gebuchten Auftrittesort abweichenden Lokalitäten wie z.B. die Begleitung von Trauungen jedweder Art (Kirche, Garten, Freie Trauung etc.), Brautverziehen bzw. Weinstube, Incoming, Sektempfang und Kaffee/Kuchen im Garten, Terasse oder anderweitigen örtlichen Gegebenheiten sowie Auftritte mit Ortswechsel und Ähnlichem. Desweiteren fallen unter aufpreispflichtige Leistungen zusätzliche Abstimmungen mit externen Künstlern und Dienstleistern, VA Technikern, zusätzlichen Beschallungsanlagen sowie Hausanlagen. Die Verrechnung erfolgt aufwandsbezogen und zu tagesaktuellen Preisen (bitte ggf. nachfragen).

33. Weitervermittlung / Im Anfrageformular befindet sich eine Checkbox mit der Bezeichnung "Weitervermittlung". Sollte diese bei der Anfragenstellung vom Anfrager auf "on" gesetzt und dementsprechend übermittelt werden, leiten wir diese Anfrage auf direktem Weg an unser Eventportal fiestaria.de weiter. Selbstverständlich ist dieser unser Service für Sie als Kunden unverbindlich und kostenfrei.

34. Bei Vertragsverstößen verrechnen wir je nach Vergehen und Auswirkungen auf den Gesamtablauf der Veranstaltung zwischen 5 und 10% der veranschlagten Gage pro Verstoß zzgl. Aufwandsentschädigung und ggf. Rechtsbeistandskosten.

35. Gerichtsstand für beide Seiten ist das Amtsgericht Ulm.
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